Satzung

Satzung des Arbeitskreises Amateurfunk & Telekommunikation in der Schule e.V.

in der von der Mitgliederversammlung vom 08.03.2019 beschlossenen geänderten Fassung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Amateurfunk und Telekommunikation in der Schule". Er hat seinen Sitz in Börnichen/Erzgeb. und ist beim Registergericht des Amtsgerichtes Chemnitz einzutragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Arbeitskreis Amateurfunk und Telekommunikation in der Schule e.V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurfunkens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch Entwicklung von Geräten zur Übertragung und Verarbeitung von Nachrichten, Zeichen und Bildern, insbesondere aus dem Bereich des Amateurfunkdienstes, die von Jugendlichen gebaut und genutzt werden können;
  • Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen zur experimentellen Telekommunikation und des Amateurfunks für Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Ausbilder in Betrieben und der Erwachsenenbildung, Jugendleiter, Schüler und Jugendliche außerhalb von Schulen;
  • Durchführung und Mitarbeit an wissenschaftlichen Experimenten und Projekten zur Nutzung der Nachrichtentechnik;
  • weltweite Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen mit gleichen und ähnlichen Zielen;
  • Erstellung von Veröffentlichungen und weiteren Medien zur Realisierung vorgenannter Ziele.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung bzw. Ausschluß aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von drei Wochen Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch Einschreibebrief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Beschlusses vom Mitglied beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß hat die nächste satzungsgemäße Mitgliederversammlung. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Weitere Mitarbeiter können vom 1. Vorsitzenden ernannt, jedoch nur mit einem Vorstandsbeschluß abberufen werden.

§9 Aufgabe und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen werden. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung mit Nennung des Protokollführeres,
  • Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüssen von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Folgende Ämter sind zu wählen: der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Weitere Mitglieder im Vorstand können vom Vorstand ernannt werden. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder ersatzweise vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und der Vereinsauflösung,
  • weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines Jahres sollte die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre Amtsdauer zwei Kassenprüfer gewählt. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Neunzehntel Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Amateur-Radio-Club e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

(Download der Satzung als PDF)